2013/03/0030•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0030
2013/03/0030Corte amministrativa suprema18 feb 2015
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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