2013/03/0015•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0015
2013/03/0015Corte amministrativa suprema27 nov 2014
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von EUR 610, 60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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