2013/02/0259•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0259
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer Kosten der ärztlichen Untersuchung gemäß § 5a Abs. 2 StVO in der Höhe von EUR 174,-- zu tragen hat.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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