Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0227

2013/02/0227Corte amministrativa suprema31 gen 2014

Regest

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0227

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2014

Spruch

I.: Die Beschwerde wird zu 1. hinsichtlich der Bestrafungen nach dem KFG (im Straferkenntnis vom 13. März 2012 zur Zl. VK- 33734-2011) als unbegründet abgewiesen.

II.: Im Übrigen werden der angefochtene Bescheid zu 2. zur Gänze und der angefochtene Bescheid zu 1. hinsichtlich der Bestrafungen nach der StVO wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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