2013/01/0131•Verwaltungsgerichtshof 2013/01/0131
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Kostenausspruch, soweit der Landespolizeidirektion Wien der Ersatz von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Umfang von EUR 1.659,60 an die mitbeteiligte Partei auferlegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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