2013/01/0127•Verwaltungsgerichtshof 2013/01/0127
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei solche in der Höhe von EUR 1.106,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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