2013/01/0013•Verwaltungsgerichtshof 2013/01/0013
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Auftrag des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer zur Vorlage eines Verwendungszeugnisses für die von 1. Februar bis 31. Mai 2011 als Rechtsanwaltsanwärterin beschäftigte Frau Mag. T. keine Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Tiroler Rechtsanwaltskammer hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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