2012/22/0248•Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0248
2012/22/0248Corte amministrativa suprema19 feb 2014
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Ermessen
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Beschwerde, somit im Punkt II., wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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