2012/22/0113•Verwaltungsgerichtshof 2012/22/0113
2012/22/0113Corte amministrativa suprema16 dic 2014
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Allgemein
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
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