2012/17/0170•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0170
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Gemeinde solche von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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