2012/17/0129•Verwaltungsgerichtshof 2012/17/0129
2012/17/0129Corte amministrativa suprema16 dic 2015
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.