2012/15/0106•Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0106
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er über Einkommensteuer 2005 und 2006 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen Umfang der Anfechtung (Einkommensteuer 2002) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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