2012/15/0019•Verwaltungsgerichtshof 2012/15/0019
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Umsatzsteuer 1993 bis 1997 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 220,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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