2012/13/0123•Verwaltungsgerichtshof 2012/13/0123
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Abweisung des Antrages auf Aufhebung gemäß § 299 BAO betreffend Einkommensteuer 2006) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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