2012/12/0109•Verwaltungsgerichtshof 2012/12/0109
2012/12/0109Corte amministrativa suprema16 set 2013
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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