2012/12/0054•Verwaltungsgerichtshof 2012/12/0054
2012/12/0054Corte amministrativa suprema16 set 2013
Auslegung Diverses VwRallg3/5
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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