2012/11/0240•Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0240
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er feststellt, dass die mitbeteiligte Partei auch im (Teil)Zeitraum vom 24. August 1993 bis 30. September 2007 den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z. 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes unterlegen ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen - hinsichtlich der übrigen (Teil)Zeiträume - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.
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