2012/11/0226•Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0226
2012/11/0226Corte amministrativa suprema20 nov 2014
Ermessen VwRallg8
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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