Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0211

2012/11/0211Corte amministrativa suprema10 giu 2015

Regest

Unterschrift Genehmigungsbefugnis Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0211

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen (betreffend Spruchpunkt 2.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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