Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0164

2012/11/0164Corte amministrativa suprema21 nov 2013

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0164

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2013

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG wird aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:

Sollte der Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 6. Oktober 2008 zumindest einen mündlichen Antrag auf Bewilligung des Betriebs der in Rede stehenden Fahrschule gestellt haben, kommt eine auf § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG gestützte Nichtigerklärung dieses Bescheides nicht in Betracht.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.