2012/11/0164•Verwaltungsgerichtshof 2012/11/0164
Gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG wird aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:
Sollte der Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 6. Oktober 2008 zumindest einen mündlichen Antrag auf Bewilligung des Betriebs der in Rede stehenden Fahrschule gestellt haben, kommt eine auf § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG gestützte Nichtigerklärung dieses Bescheides nicht in Betracht.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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