2012/10/0156•Verwaltungsgerichtshof 2012/10/0156
2012/10/0156Corte amministrativa suprema5 nov 2014
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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