Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0250

2012/08/0250Corte amministrativa suprema9 ott 2013

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Grundsatz der Unbeschränktheit Ablehnung eines Beweismittels

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0250

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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