Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0196

2012/08/0196Corte amministrativa suprema31 lug 2014

Regest

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0196

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird im Hinblick auf § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG abgewiesen.

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