Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0104

2012/07/0104Corte amministrativa suprema20 feb 2014

Regest

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0104

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014

Spruch

1. Die Beschwerde der zu 2012/07/0158 auftretenden Erst-, 90.-

und 91.-Beschwerdeführer gegen die Aufrechterhaltung des Spruchpunktes III 1 des Erstbescheides durch den angefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

2. Soweit sich die zu 2012/07/0158 und 2012/07/0159 erhobenen Beschwerden gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides (Aufhebung der Spruchpunkte III 2 und IV 1 und IV 4 des Erstbescheides) richten, werden sie als unbegründet abgewiesen.

3. Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides (Aufhebung der Spruchpunkte III 2 und IV 1 und IV 4 des Erstbescheides) wird in Stattgebung der Beschwerde der Gemeinde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

4. Die Beschwerde der Gemeinde wird, soweit sie sich gegen die Aufrechterhaltung der Abweisung ihrer Anträge in den Spruchpunkten IV 2, IV 5 und IV 6 des Erstbescheides wendet, als unbegründet abgewiesen.

C) 1. Das Land Tirol hat der zu 2012/07/0104 beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Gemeinde wird abgewiesen.

2. Die zu 2012/07/0159 beschwerdeführende Agrargemeinschaft hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 581,90 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Die zu 2012/07/0158 auftretenden Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 581,90 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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