2012/07/0087•Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0087
2012/07/0087Corte amministrativa suprema18 dic 2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verhältnis zu §73 Abs2 letzter Satz AVG Verbesserungsauftrag Bejahung Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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