2012/07/0079•Verwaltungsgerichtshof 2012/07/0079
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 richtet, als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung über die Beschwerde, soweit sich diese gegen die Bestrafung wegen einer Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 richtet, bleibt ebenso wie die Entscheidung über den Aufwandersatz der Entscheidung durch den zuständigen Senat vorbehalten.
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