2012/06/0233•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0233
2012/06/0233Corte amministrativa suprema24 apr 2014
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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