2012/06/0148•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0148
2012/06/0148Corte amministrativa suprema27 ago 2013
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Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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