progetti
2012/06/0104•Verwaltungsgerichtshof 2012/06/0104
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40, der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 und den viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien wird abgewiesen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.