Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0092

2012/05/0092Corte amministrativa suprema18 nov 2014

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0092

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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