2012/05/0081•Verwaltungsgerichtshof 2012/05/0081
2012/05/0081Corte amministrativa suprema30 gen 2014
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Parteiengehör Allgemein
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.