2012/04/0162•Verwaltungsgerichtshof 2012/04/0162
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Beschwerdeführerin untersagt wird, "sich auf die folgenden Formulierungen zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart worden sind", wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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