2012/04/0082•Verwaltungsgerichtshof 2012/04/0082
2012/04/0082Corte amministrativa suprema11 dic 2013
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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