2012/01/0078•Verwaltungsgerichtshof 2012/01/0078
2012/01/0078Corte amministrativa suprema24 mar 2014
Zurechnung von Organhandlungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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