2011/23/0538•Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0538
2011/23/0538Corte amministrativa suprema31 gen 2013
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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