2011/23/0335•Verwaltungsgerichtshof 2011/23/0335
2011/23/0335Corte amministrativa suprema31 gen 2013
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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