2011/22/0261•Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0261
2011/22/0261Corte amministrativa suprema18 ott 2012
Ermessen Ermessen VwRallg8
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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