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2011/22/0070•Verwaltungsgerichtshof 2011/22/0070
2011/22/0070Corte amministrativa suprema13 set 2011
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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