2011/17/0215•Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0215
2011/17/0215Corte amministrativa suprema9 set 2013
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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