2011/17/0070•Verwaltungsgerichtshof 2011/17/0070
2011/17/0070Corte amministrativa suprema21 ago 2014
Ermessen VwRallg8
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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