2011/16/0219•Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0219
Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass sein Spruch lautet:
"Dem Berichtigungsantrag der G GmbH in B, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35, vom 21. Oktober 2010 wird Folge gegeben und der Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin in der Rechtssache 23 C 659/09g des Bezirksgerichtes Salzburg vom 15. Oktober 2010 ersatzlos behoben."
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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