2011/15/0192•Verwaltungsgerichtshof 2011/15/0192
2011/15/0192Corte amministrativa suprema2 ott 2014
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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