2011/13/0060•Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0060
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit über die Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (Bestätigung der Wiederaufnahme) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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