2011/13/0002•Verwaltungsgerichtshof 2011/13/0002
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Jahre 2003 bis 2008 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen (hinsichtlich des Jahres 2002) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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