2011/11/0155•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0155
Der angefochtene Bescheid wird - mit Ausnahme des Abspruches über die Verzugszinsen - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.