2011/11/0106•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0106
Der angefochtene Bescheid, der in seinem Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen als unbekämpft unberührt bleibt, wird - der Beschwerde insoweit stattgebend - im Umfang des Abspruchs über den Verpflegkostenersatz dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ein Betrag in Höhe von EUR 486,40 gebührt.
Aufwandersatz findet nicht statt.
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