2011/11/0087•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0087
2011/11/0087Corte amministrativa suprema21 nov 2013
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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