2011/11/0060•Verwaltungsgerichtshof 2011/11/0060
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Österreichischen Zahnärztekammer Aufwendungen in der Höhe von Euro 610,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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