2011/10/0207•Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0207
2011/10/0207Corte amministrativa suprema25 apr 2014
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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