Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0196

2011/10/0196Corte amministrativa suprema24 lug 2013

Regest

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 2011/10/0196

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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